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Deutsch  >  Informationsleitfaden  >  Versicherungs- Policen 

Einzeltransport - Versicherung (Einzelpolice)

Wie der Name schon sagt, deckt diese Police einen bestimmten Warentransport. Der Verlader macht Angaben zu Art und Wert der Ware, der Verpackungsart, dem Transportmittel, dem ungefähren Abgangsdatum und der Reiseroute.

Generalpolice

Die Anforderungen des internationalen Handels haben die Versicherungsunternehmen zum Umdenken bewegt. Daraus entstand die Generalpolice, eine Art Rahmenabkommen zwischen Versicherer und Verlader.
Die Generalpolice deckt automatisch alle Sendungen des Versicherten ­ sowohl auf eigene oder für fremde Rechnung ­ und ohne vorherige Benachrichtigung. Der Versicherungsschutz gilt automatisch. Der versicherte Verlader muß alle Sendungen in einer vereinbarten Frist anmelden, indem er die entsprechenden Deklarationen ausfüllt und sie dem Versicherer zur Abrechnung übergibt.

Pauschalpolice

In der Praxis wird im Rahmenvertrag ein Maximum pro Verkehrsmittel festgelegt.
Das Wesentliche ist,  daß der Geltungsbereich, die Art der Güter, die Art des Interesses und die Transportmittel genau definiert sind.
Dies ist deshalb wichtig, da Deklarationen über zu versichernde Transporte entfallen. Die Versicherungsprämie wird pauschal berechnet.

Die Speditions - General - Police

Reedereien, Speditionen und Luftfrachtgesellschaften können Versicherungspolicen in ihrem eigenen Namen abschließen, um für die Waren, die ihnen ihr Kunde anvertraut hat, entsprechenden Versicherungsschutz zu gewährleisten. Anders als bei der Pauschalpolice ist bei der Drittverladerversicherung der Versicherungschutz nicht automatisch. Zur Versicherung einer Ware muß vor deren Übernahme ein Versicherungsauftrag erteilt werden.

Die Umsatzpolice

Nach Ermittlung der Warenströme nach Bestimmungsort, der eingesetzten Transportmittel und des gewünschten Deckungsumfangs, wird die Prämie nach einer einheitlichen Bemessungsgrundlage, dem Umsatz (Gesamtumsatz, Verkäufe, Einkäufe, Export usw.) berechnet. Sie unterscheidet sich von der Pauschalpolice dahingehend, daß kein fester Prämienbetrag pro Jahr gezahlt wird, sondern gemäß der Bemessungsgrundlage variiert.

Der Versicherer verlangt eine Prämienvorauszahlung, die Endabrechnung erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres auf Basis der vereinbarten Bemessungsgrundlage.

Weitere Deklarationen sind nicht notwendig, sofern der vereinbarte Deckungsumfang nicht überschritten wird.